Allgemeine Geschäftsbedingungen der UNAS Medical Solutions GmbH

1. GELTUNG DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche aus und im Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerüberlassung durch die UNAS Medical Solutions GmbH (nachfolgend UNAS) erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen.            Sollte der Geltung ausdrücklich in Textform widersprochen werden, hat UNAS das Recht, sich vom Vertrag zu lösen, ohne dass Ansprüche seitens des Kunden / Auftraggebers (nachfolgend Entleiher genannt) entstehen.

1.2. Ohne ausdrücklichen Widerspruch gelten abweichende AGB des Entleihers nicht, auch wenn er erklärt, nur zu seinen Bedingungen den Vertrag abschließen zu wollen.  

1.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Verbindung mit einem Rahmen-vertrag und/oder mit  einem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag als Arbeitnehmer-überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG);          sie haben auch Gültigkeit für künftige Rechtsbeziehungen zwischen UNAS und dem Entleiher.

2. ERLAUBNIS, TARIFBINDUNG, VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. UNAS ist im Besitz einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG.

2.2. Für die durch UNAS in Zeitarbeit engagierten Mitarbeiter, im Weiteren als 'Zeitarbeitnehmer' bezeichnet, findet der Manteltarifvertrag Zeitarbeit des Interessenverbands Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. Dies umfasst ebenfalls die zugehörigen Ergänzungstarifverträge, welche die Regelungen zu den Branchenzuschlägen festlegen.

2.3. Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot von UNAS nach Maßgabe des Rahmenvertrages und/oder des Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrages sowie dieser AGB und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit der Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für UNAS keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde nicht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 AÜG).

2.4. Der Entleiher versichert, dass kein im Rahmen der Einzelarbeitnehmerüber-lassungsverträge eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor dem im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Einsatzbeginn aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher im Sinne von   §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist.    

2.5. Der Entleiher sichert ferner zu, dass kein im Rahmen der Arbeitnehmerüber-lassungsverträge eingesetzter Zeitarbeitnehmer in den letzten 3 Monaten und einen Tag über einen anderen Dienstleister bei ihm, d.h. dem Entleiher tätig war. Anderenfalls unterrichtet der Entleiher UNAS über die kürzere Unterbrechung. In diesem Fall werden vorangegangene Einsätze bei der Vereinbarung der Einsatzdauer mitberücksichtigt.    

3. STELLUNG DER MITARBEITER, ARBEITSRECHTLICHE BEZIEHUNG

3.1. UNAS ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers gemäß Arbeitnehmerüber-lassungsgesetz mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.

3.2. Der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Zeitarbeitnehmer und dem Entleiher.      UNAS ist Arbeitgeber des Zeitarbeitnehmers. UNAS sichert dem Entleiher zu, dass nur Arbeitnehmer überlassen werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu UNAS stehen.

3.3. Der Entleiher versichert, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, wie z.B. bei Scheinwerkverträgen) weiter überlässt.  

4. EINSATZ, ZURÜCKWEISUNG, AUSTAUSCH

4.1. Personalanforderungen durch den Entleiher erfolgen unter Angabe eines genauen Anforderungsprofils bei der zuständigen UNAS-Niederlassung. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist UNAS bemüht, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird UNAS von der Überlassungs-verpflichtung befreit.

4.2. Wenn der Entleiher berechtigterweise die Leistung eines Zeitarbeitnehmers beanstandet und er UNAS während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt davon unterrichtet, werden bis zu 4 Stunden der Arbeitszeit nicht in Rechnung gestellt.      UNAS wird im Rahmen gegebener Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.

4.3. UNAS ist berechtigt, seine Zeitarbeitnehmer jederzeit abzuberufen und durch gleichwertiges Personal zu ersetzen.

4.4. Der Entleiher ist berechtigt, einen Zeitarbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber UNAS zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsverhältnisses in der Person des Zeitarbeitnehmers vorliegen. Die Gründe der Zurückweisung sind detailliert

darzulegen. Im Falle der gerechtfertigten Zurückweisung ist UNAS berechtigt, einen fachlich gleichwertigen Zeitarbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.  

5. ALLGEMEINES GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ (AGG)

5.1. UNAS versichert, ein Beschwerdesystem im Unternehmen installiert zu haben. Die Zeitarbeitnehmer wurden gemäß § 12 AGG geschult, Gleichstellungsbeauftragte wurden benannt.

5.2. Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht wird der Entleiher gemäß § 6 Abs. 2 AGG geeignete vorbeugende Maßnahmen treffen, die den Zeitarbeitnehmer vor Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität schützen.

6. PFLICHTEN DER UNAS

6.1. UNAS wird allen Pflichten eines Arbeitgebers nachkommen und insbesondere die Lohnsteuer und Sozialabgaben ordnungsgemäß abführen. UNAS und der überlassene Zeitarbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

6.2. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

7. PFLICHTEN DES ENTLEIHERS

7.1. Der Entleiher versichert, im Besitz der notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sein und die für seinen Betrieb geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, einzuhalten.

7.2. Der Entleiher verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer nur am vereinbarten Einsatzort und im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit einzusetzen.

7.3. Vor Beginn der Beschäftigung beziehungsweise bei Veränderungen im Arbeitsbereich des Zeitarbeitnehmers wird dieser vom Entleiher über alle Gefahren sowie über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und vorhandenen Sicherheitseinrichtungen unterrichtet.

7.4. Der Entleiher verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass am vorgesehenen Tätigkeitsort Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe auch den Leiharbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stehen. Bei Arbeitsunfällen von Zeitarbeitnehmern ist der Entleiher verpflichtet, UNAS unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

7.5. Der Entleiher gestattet UNAS, nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Arbeitsplatz, um sich von der Einhaltung der sicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.

7.6. Der Entleiher übernimmt sämtliche Arbeitsschutzpflichten am Arbeitsort sowie die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Insoweit stellt er UNAS von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter, die aus einer Pflichtverletzung resultieren, frei.

8. VERRECHNUNGSSATZ, ZUSCHLÄGE, ANPASSUNG, RECHNUNGSSTELLUNG

8.1. Der Verrechnungssatz basiert auf der 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Soweit im Rahmenvertrag nicht anderweitig vereinbart, werden zusätzlich zum Verrechnungspreis  folgende Zuschläge zuzüglich Umsatzsteuer berechnet:

- Der Zuschlag für Nachtarbeit in der Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr beträgt

25 %, sofern mehr als zwei Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde.

- Der Zuschlag für Samstag- und Sonntagsarbeit beträgt 50 %, sofern die Arbeiten an Samstagen- und Sonntagen nicht zur Regelarbeitszeit zählen.

- Der Zuschlag für Feiertagsarbeiten beträgt 100 %, sofern die Arbeit an Feiertagen nicht zur Regelarbeitszeit fällt, wobei die gesetzliche Feiertagsregelung am jeweiligen Einsatzort gilt.

- Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt ab der 41. Wochenstunde 25%.

8.2. Der Entleiher teilt UNAS auch vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Zeitarbeitnehmer umgehend mit. UNAS und der Entleiher sind sich in diesem Zusammenhang darüber einig, dass UNAS berechtigt ist, den vereinbarten Stundensatz anzupassen, wenn die vom Zeitarbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig ist bzw. wenn der Mindestlohn steigt.  

8.3. Die Rechnungsstellung durch UNAS erfolgt, soweit nicht anders geregelt, aufgrund vom Entleiher wöchentlich abzuzeichnender Stundennachweise; darin sind alle Stunden zu bescheinigen, die der Zeitarbeitnehmer dem Entleiher zur Verfügung stand. UNAS rechnet monatlich ab, wobei die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs-stellung ohne Abzug zur Zahlung fällig sind.

9. LEISTUNGSHINDERNISSE

9.1. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung sowie bei höherer Gewalt kann UNAS die Erfüllung ihrer Verpflichtungen verweigern und wird insoweit von der Pflicht zur Leistung befreit. UNAS ist in diesen Fällen berechtigt, die Einzelaufträge mit einer Frist von 1 (einem) Werktag zu kündigen.

9.2. Im Falle eines Arbeitskampfes überlässt UNAS keine Zeitarbeitnehmer.

10. HAFTUNG

10.1. UNAS haftet für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Zeitarbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung von UNAS ist begrenzt auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung dieser Auswahlverpflichtung entstehen. Der Zeitarbeitnehmer übt seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers aus. UNAS haftet daher nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht.

10.2. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers Ansprüche gegen UNAS oder deren Zeitarbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, UNAS und deren Zeitarbeitnehmer freizustellen.

10.3. Der Entleiher darf den Zeitarbeitnehmer nicht mit Geldangelegenheiten, Wertpapieren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.

10.4. Im Übrigen ist die Haftung von UNAS sowie die seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch ansonsten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt allerdings nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

11. VERMITTLUNGSPROVISION, ÜBERNAHME VON ZEITARBEITNEHMERN

11.1. Der Entleiher ist verpflichtet, UNAS im Falle einer Vermittlung des Zeitarbeit-nehmers eine Provision nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu zahlen.

11.2. Eine Vermittlung des Zeitarbeitnehmers liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz (AktG) verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem von UNAS überlassenen Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsvertragsverhältnis abschließt. Eine Vermittlung ist auch dann gegeben, wenn der Entleiher oder ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn

der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsvertragsverhältnis eingeht. Dem Entleiher bleibt allerdings hierbei der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsvertragsverhältnisses nicht auf die voran-gegangenen Arbeitnehmerüberlassung zurückzuführen ist, um sich von seiner Provisionszahlungsverpflichtung zu befreien.      

11.3. Des Weiteren liegt eine Vermittlung vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm im Sinne von §§ 15 ff. AktG rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der ersten von UNAS zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer hergestellten Kontaktaufnahme ohne eine vorherige Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsvertrags-verhältnis abschließt.

11.4. Eine Vermittlung liegt schließlich auch dann vor, wenn ein Zeitarbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertragsverhältnisses als freier Mitarbeiter oder als Selbstständiger überwiegend für den Entleiher tätig wird. Das Überwiegen einer Tätigkeit für den Entleiher wird in diesem Zusammenhang vermutet.

11.5. In allen Fällen der Vermittlung ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der des Abschlusses des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer maßgeblich.

11.6. Der Entleiher ist verpflichtet, UNAS mitzuteilen, ab wann er mit dem Zeitarbeit-nehmer einen Arbeitsvertrag bzw. einen Vertrag über die freie Mitarbeit bzw. über eine selbstständige Tätigkeit abgeschlossen hat. Sollte UNAS im Streitfall Indizien für den Abschluss eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vortragen können, trägt der Entleiher die Beweislast dafür, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Zeitarbeitnehmer nicht eingegangen worden ist.

11.7. In allen Fällen der Vermittlung, auch von nur befristeten Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnissen sowie von Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen ist folgende sofort mit dem jeweiligen Vertragsabschluss fällige Vermittlungsprovision zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an UNAS zu zahlen:  

Bei einer direkten Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 3,2 Bruttomonatsgehälter; bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 3 Bruttomonatsgehälter, bei einer Überlassung innerhalb der ersten      6 Monate 2,4 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb des siebten bis neunten Monats 1,6 Bruttomonatsgehalts und bei einer Übernahme des zehnten bis siebzehnten Monats 0,8 Bruttomonatsgehälter. Im Falle von Übernahmen in ein Ausbildungsverhältnis wird der jeweils sich ergebende Provisionssatz zu 50% angewendet; im Falle der Übernahme in ein Praktikumsverhältnis – ganz gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich – ist eine Pauschalprovision in Höhe von € 500,00 zzgl. Umsatzsteuer zur Zahlung fällig.    

11.8. Berechnungsgrundlage für die Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. die zwischen ihnen vereinbarte monatliche Tätigkeitsvergütung. Insoweit ist der Entleiher verpflichtet, UNAS eine Ablichtung des jeweils betreffenden unterzeichneten Arbeitsvertrages bzw. des Vertrages über die freie Mitarbeit oder selbstständige Beschäftigung bzw. des Ausbildungs- oder Praktikumsvertrages zur Verfügung zu stellen. Sollte sich aus den Vertragskopien die monatliche Vergütung nicht entnehmen lassen, so ist UNAS dazu berechtigt, als Berechnungsgrundlage das von ihr dem Zeitarbeitnehmer zuletzt gezahlte Monatsbruttogehalt zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt sodann gem. nachstehender Formel: 4,33 Wochen x 40 Stunden x zuletzt geleisteter durchschnittlicher Bruttostundenlohn inkl. Zulagen/Zuschläge des Zeitarbeitnehmers       x Aufschlag 1,20.

11.9. Der Anspruch auf die Vermittlungsprovision entsteht unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Übernahme des Zeitarbeitnehmers noch ein Arbeitsverhältnis mit UNAS besteht.

12. LAUFZEIT DES VERTRAGES, KÜNDIGUNG

12.1. Ein nicht befristeter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann sowohl von UNAS als auch dem Entleiher mit einer Frist von 14 Arbeitstagen zum Wochenende gekündigt werden.

12.2. Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. UNAS ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere berechtigt, wenn über das Vermögen des Entleihers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt ist oder ein Insolvenzverfahren bereits eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder auch, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht, aber auch wenn der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht, der Entleiher gegen die Zusicherungen und wesentliche Vertragsverpflichtungen verstößt, sowie wenn er eine erforderliche Preisanpassung nicht akzeptiert.  

12.3. Jede Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem jeweiligen anderen Vertragspartner in Textform erklärt wird. Die von UNAS überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht befugt, Kündigungserklärungen entgegenzunehmen.  

13. ANPASSUNG DES VERTRAGES

13.1. Bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, der für UNAS gültigen Tarifverträge oder der Rechtsprechung verpflichten sich Entleiher und UNAS, die betroffenen Vertragsbedingungen entsprechend anzupassen.

13.2. Soweit tarifliche Entgelterhöhungen oder andere Umstände, die nicht von UNAS zu vertreten sind, zu einer Kostensteigerung führen, kann UNAS die Verrechnungssätze entsprechend anpassen.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1. Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen UNAS und dem Entleiher getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Bestimmungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schrift-formerfordernisses. Die Änderungen und Ergänzungen können auch in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen. Die von UNAS überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt,  Änderungen und Ergänzungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags mit dem Entleiher zu vereinbaren.

14.2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus den zwischen UNAS und dem Entleiher abgeschlossenen Vertragsverhältnis ist der Sitz der jeweiligen UNAS-Niederlassung,    die den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen hat, so denn der Entleiher Kaufmann ist.

14.3. Erfüllungsort ist der Sitz der jeweiligen UNAS-Niederlassung, die den Arbeit-nehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen hat.

14.4. Die Rechtsbeziehungen zwischen UNAS und dem Entleiher unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossene Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr soll in einem solchen Falle anstelle der rechtsunwirk-samen Bestimmung eine solche rechtswirksame gelten, die dem Sinn und Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lücken aufweisen sollten.